AGB’s

        klar vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltung:
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Judith Moosmann Unternehmensberatung (im nachfolgenden Auftragnehmerin) sind Grundlage für die Geschäftsbeziehung mit Auftraggebern. Somit widerspricht die Auftragnehmerin den AGBs der Auftraggeber, ausser es wird schriftlich darauf bezug genommen. Mit Annahme des Angebotes der Auftragnehmerin akzeptiert der Auftraggeber diese AGBs. Änderungen bedürfen einer Schriftlichkeit und beidseitiger Einverständniserklärung.
  1. Leistungen und Mitwirkungspflicht, Haftung und Schadenersatz:
    • Die Leistungen sind im schriftlichen Auftrag definiert. Änderungen bedürfen einer Schriftlichkeit.
    • Die Auftraggeber sind in der Pflicht, der Auftragnehmerin für die Erfüllung des Auftrages notwendige Informationen, Unterlagen und Zeitressourcen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diesbezügliche Änderungen sind der Auftragnehmerin vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sollten sich zeitliche Verzögerungen durch den Auftraggeber ergeben so ist ein neues Zeitmanagement mit der Auftragnehmerin abzustimmen und die Auftragnehmerin behält sich vor aufgrund anderer Auftraggeber nicht zuzustimmen. Übermittelte Unterlagen dürfen von der Auftragnehmerin nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kooperation vernichtet werden.
    • Die Auftragnehmerin haftet für Schäden – ausgenommen für Personenschäden -, für die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden im gesetzlichen Rahmen. Die Auftragnehmerin wird freigehalten von der Haftung für Verzögerungen oder Störungen in der Leistungserbringung, die in der Verantwortung, der Gestaltung und dem Einfluss des Auftraggebers liegen.
    • Schadenersatzansprüche der Auftraggeber können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Auftraggeber haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
  2. Honorar, Rechnungslegung und Zahlung:
    • Das Honorar ist im Angebot dargelegt und stellt einen Netto-Betrag dar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Zeitausmaß ist eine Schätzung und kann abweichen – insofern wird der Zeitaufwand der Auftragnehmerin nach tatsächlich geleistetem Aufwand abgerechnet. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.
    • Die Auftragnehmerin behält sich vor Zwischenabrechnungen zu stellen.
    • Die von der Auftragnehmerin übermittelten Rechnungen sind prompt nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig.
    • Sollten die Rechnungen nicht sofort bezahlt werden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Entsprechende Mahnspesen oder Inkassokosten sind der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zu ersetzen. Die Kosten für (max) 2 Aufforderungsschreiben der Auftragnehmerin zur Bezahlung der offenen Rechnungen betragen EUR 15,– pro Schreiben. Im Falle der Beauftragung einer Rechtsvertretung (nach 2 erfolglosen Aufforderungsschreiben) sind deren Kosten in diesem Zusammenhang der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zu ersetzen. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung von weiteren Rechten und Forderungen vor. Ebenso behält sich die Auftragnehmerin vor keine weiteren Leistungen zu erbringen bis die Rechnungen bezahlt sind.
    • Rückbehalte sind nur zulässig, wenn die Auftragnehmerin schriftlich damit einverstanden ist und der Auftraggeber diesbezügliche Rechte nachweist.
  3. Stornierung / Auftragsauflösung:
    • Bei Kündigung oder Widerruf von beauftragten Leistungen werden 20 % des vereinbarten und im Angebot, das angenommen wurde, (Rest)Honorars fällig. Davon unabhängig sind die im Angebot dargelegten und präsentierten Konzeptpauschalen in voller Summe fällig, wenn diese übermittelt wurden.
    • Für terminlich vereinbarte Trainings bzw. Termine mit Einzelnen werden bei Stornierungen bis 10 Kalendertage vor Leistungsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars verrechnet. Erfolgt die Stornierung kurzfristig (innerhalb von 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin) so werden 100% des vereinbarten Honorars verrechnet. Terminliche Verschiebungen von bis zu einem Monat gelten als zulässig.
    • Die Auftragnehmerin behält sich vor, den Auftrag aufzulösen, sofern der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht (Pkt 2) nicht nachkommt. In diesem Falle sind 20 % des vereinbarten (Rest)Honorars fällig.
    • Der Vertrag kenn jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden – als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
      – wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
      – wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät
      – wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  4. Geheimhaltung und Datenschutz:
    • Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zeitlich unbegrenzt zur Geheimhaltung aller Informationen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag des Auftraggebers stehen.
    • Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Unternehmensinformationen, Ansprechpersonen, Organigramme, personenbezogene Daten, etc) zum Zwecke der Auftragserfüllung bekannt gegeben werden.
    • Datenschutzerklärung: Die Auftragnehmerin verweist auf die Artikel 13 und 14 der DSVGO mit dem Hinweis, dass die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers unter folgende Kategorie fallen: Kontaktdaten, Vertragsdaten, Verrechnungsdaten.
  5. Mediation, anwendbares Recht und Gerichtsstand:
    Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht mit Gerichtsstand Feldkirch.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

 

Genderhinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in den o.a. AGBs die gewohnte männliche Sprachform (Substantive und Pronomen) für den Auftraggeber oder Ähnliches verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. Umgekehrt gilt dies auch für die weibliche Sprachform (Substantive und Pronomen) für die Auftragnehmerin.

 

Götzis, April 2020

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